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modif. Widerspruch u. a. gegen den neuen Vertrag der swb



 
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gaspreis
Administrator




Anmeldungsdatum: 30.04.2005
Beiträge: 158

BeitragVerfasst am: 29.11.2006, 17:26    Titel: modif. Widerspruch u. a. gegen den neuen Vertrag der swb Antworten mit Zitat

.

Musterbrief:

http://www.lawoffice-bremen.de/downloads/Musterbrief.pdf

Berechnungsbogen für Kündigungsfristen:

http://www.lawoffice-bremen.de/downloads/BerechnungKuendigungsfristen.pdf

Urteil des AG-Leipzig vom 29.08.2006. Az.: 103 C 559/06:

http://www.lawoffice-bremen.de/downloads/UrteilLeipzigGaspreise.pdf

===============================================


(Name und Anschrift)

_________________________

_________________________

_________________________

_________________________




Kundennummer______________________ Vertragskonto________________________


An die
swb Vertrieb Bremen GmbH
Theodor Heuss-Allee 20
28215 Bremen


Ihr Erhöhungsverlangen / Widerspruch / Ihre Kündigung meines Gasliefervertrages zum 01.10.06 / Ihr neues Vertragsangebot zum 01.10.2006



Sehr geehrte Damen und Herren, Datum_____________

mit der von Ihnen geforderten Erhöhung des Gaspreises bin ich nicht einverstanden und widerspreche Ihrem Erhöhungsverlangen. Sie haben mir außerdem im August 2006 meinen bisherigen Gasliefervertrag gekündigt und mir einen neuen Vertrag mit Wirkung ab 01.10.2006 angeboten.

Ich akzeptiere Ihr Vertragsangebot, allerdings nicht zu dem von Ihnen genannten Termin, sondern erst nach Zustellung einer rechtswirksamen Kündigung und Ablauf meiner vertraglichen Kündigungsfrist.

Sollten Sie beabsichtigen, mich wegen des Einwandes gegen das von Ihnen genannte Datum des Vertragsablaufes nun in Ihre sog. „Grundversorgung“ einzustufen, verweise ich insoweit auf das Urteil des Amtsgerichtes Leipzig vom 29.08.2006 (103 C 559/06). Von Interesse für Ihre Rechtsabteilung an dieser Entscheidung ist, dass das Gericht ausdrücklich festgestellt hat, dass die Verärgerung des Gasanbieters über die Widersprüche gegen die Gaspreiserhöhungen, den Gerichtsprozess im Rahmen der Billigkeitskontrolle und seine unwirksame Klausel, ihm kein Recht gibt, den protestierenden Kunden außerordentlich zu kündigen.

Als Monopolunternehmen auf dem Gaspreissektor sind Sie bis zur Einführung eines Wettbewerbs privilegiert. Ohne Wettbewerb läuft zudem das mir eingeräumte Kündigungsrecht ins Leere. Ihre Monopolstellung besteht trotz der Tatsache, dass Verbraucher mit anderen Energieträgern heizen könnten, als mit Gas. Eine Umstellung ist wegen des damit verbundenen Aufwands und der damit verbundenen Kosten nicht zumutbar.
Als Monopolist, der Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge anbietet, müssen Sie beweisen, dass Ihre beabsichtigte Preiserhöhung billig (angemessen) ist. Die Billigkeitskontrolle ergibt sich aus dem Gesetz (§ 315 BGB), der Rechtsprechung (Bundesgerichtshof VIII ZR 8/05 v. 21.09.2005; BGH X ZR 60/04 u. X ZR 99/04) und zudem unmittelbar aus Ihrer Preisanpassungsklausel selbst, deren Mittelteil lautet: „Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden." Zur Nachprüfung der Preisanpassung bedarf es nach der Rechtsprechung einer ausführlichen Begründung, umfassenden Offenlegung der Kalkulation nebst Glaubhaftmachen durch Belege. Diesen Ansprüchen genügt Ihr Preiserhöhungsverlangen nicht.
Parallel gilt: Ihre Preisanpassungsklausel, auf die Sie Ihr Erhöhungsverlangen stützen, ist unwirksam, weil sie Gaskunden unangemessen benachteiligt: Preissenkungen- oder Schwankungen werden nicht berücksichtigt. Preiserhöhungen sind für Verbraucher unberechenbar im doppelten Wortsinne. Deshalb genügt die Klausel dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgegebenen Transparenzgebot (307 BGB) nicht.
Abschließend darf ich noch auf Folgendes hinweisen: Bis zur gerichtlichen Feststellung ist ungeklärt, wie hoch der geschuldete Rechnungsbetrag überhaupt ist. Aus diesem Grund kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Betrag zur Zahlung nicht fällig werden. Deshalb dürfen Sie die Gasversorgung weder einstellen noch mit der Einstellung drohen. Dies haben Sie im Einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht Bremen (12 C 0137106) am 16. Mai 2006 mit den Worten anerkannt: „Solange der Antragsteller [Gaskunde] die verminderten Abschlagsbeträge pünktlich zahlt, sieht die Antragsgegnerin [swb] keine Veranlassung, eine Liefersperre einzuleiten." Sollten Sie trotzdem mit einer Gassperre drohen, werde ich einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.


Mit freundlichen Grüßen
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